FÖRDERVEREIN

Angebot des Fördervereins
Wenn Sie mehr über Künstlerinnen der Region wissen möchten…

Wenn Sie mehr über Künstlerinnen der Region wissen möchten, rufen Sie uns an. Besuchen Sie die Künstlerinnen der Region in ihren Ateliers. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin.

Wenn Sie über Präsentationsmöglichkeiten für bildende oder darstellende Kunst verfügen, organisieren wir gern mit Ihnen Ihr Event oder Ihre Ausstellung.

Wenn Sie über leerstehende Hallen und/oder Gebäude verfügen, die für eine künstlerische Nutzung auf Zeit geeignet sein könnten, machen wir Ihnen gerne einen Vorschlag.

Wenn Sie Materialien produzieren, die künstlerisch interessant sein könnten, vermitteln wir Ihnen gern die „passende“ Künstlerin …

Wenn Sie eine Projektidee haben, setzen Sie sich mit uns in Verbindung, vielleicht können wir sie realisieren.

Wenn Sie gern fortlaufend über die Entwicklungen im FrauenKunstForum informiert würden, werden Sie doch Mitglied des Fördervereins. Sie erhalten dann regelmässig den Rundbrief und alle zusätzlichen Einladungen des FrauenKunstForums.

Wenn Sie das FrauenKunstForum mit einer Einzelspende unterstützen möchten, stellen wir Ihnen gern eine Spendenquittung aus (Bankverbindung: Förderverein FrauenKunstForum e.V., Sparkasse Hagen, Iban Nr. DE 35 4505 0001 0100 1362 22).


Gründung des Fördervereins

Im Jahr 2001 haben einige Künstlerinnen…

Im Jahr 2001 haben einige Künstlerinnen aus einer seit 1998 bestehenden Netzwerkinitiative den Förderverein FrauenKunstForum e.V. gegründet. Initiatoren dieses Netzwerkes von Künstlerinnen und Kulturschaffenden der Region Südwestfalen waren 1998 das Kulturamt sowie Gleichstellungsstelle und VHS der Stadt Hagen. Das Land NRW förderte die „Geburt“ des Netzwerkes finanziell in den ersten beiden Jahren, danach mussten sich die so ermöglichten Strukturen bewähren und selbstständig weiterentwickeln. Die Gründung eines Vereines ermöglichte den Fortbestand des Netzwerkes.


Geschäftsordnung des Fördervereins

Ziel der Geschäftsordnung ist es…

Förderverein FrauenKunstForum Südwestfalen e.V.


Geschäftsordnung

Ziel der Geschäftsordnung ist es, ergänzend zur Vereinssatzung interne Abläufe festzuschreiben und nachvollziehbar zu dokumentieren.

1. DER GESCHÄFSTFÜHRENDE VORSTAND
1.1. Der Vorstand tagt in regelmäßigen Sitzungen, mindestens 2-monatlich im Büro des FKF oder an wechselnden Standorten.

1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und Schatzmeisterin:
besitzen alle Vollmachten und Befugnisse wobei sie an die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind;
vertreten die Vereinsinteressen nach innen und außen;
sind für die Integration des Vereines in das kulturelle und gesellschaftliche
Umfeld verantwortlich;
eine abgestimmte oder beauftragte Aufgabenteilung ist möglich;
der geschäftsführende Vorstand (auch Einzelpersonen desselben) können Aufgaben an Beauftragte übertragen;
Mitglieder des geschäftsf. Vorstandes können/müssen unmittelbar auch alleine tätig werden, um Gefahren vom Verein abzuwehren, bzw. Fristen zu wahren.

1.2. Verfahren zur Entscheidungsfindung im Vorstand

die Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen gefasst;
auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes können Beschlüsse auch außerhalb von Sitzungen schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder telefonisch oder mittels Telefax oder E-Mail gefasst werden – wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht;
abwesende Vorstandsmitglieder können an Beschlussfassungen dadurch teilnehmen, dass sie schriftlich ihre Stimme einreichen;
Entscheidungen und Beschlüsse können mit 2 von 3 Stimmen des geschf. Vorstandes erfolgen (einfache Mehrheit);
Beschlüsse sind umgehend umzusetzen;
über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift von der Schriftführerin oder einer Beauftragten anzufertigen.

1.3. Schatzmeisterin

die Schatzmeisterin ist primär verantwortlich für die Verwaltung der Finanzen;
für die Einhaltung der Finanzordnung insbesondere für die Einhaltung von Zahlungsterminen;
erstellt auf Anfrage der Vorsitzende einen Kosten- und Liquiditätsplan.

1.4. Zeichnungsberechtigung

Der geschäftsführende Vorstand verantwortet die wirtschaftlichen, rechtlichen und gesellschaftlichen Belange gem. §26 BGB des Vereines. In diesem Sinne ist nur der geschf. Vorstand zeichnungsberechtigt.

1.5. Verwendung der Vereinsmittel

über die Verwendung der Vereinsmittel (Beiträge und Spenden) entscheiden bis zu einer Summe von 300.- Euro die 1. und 2. Vorsitzende oder 1. Vorsitzende und die Schatzmeisterin;
bis zu einer Summe von Euro 3000.- entscheidet der gesamte Vorstand mit Beisitzerin und Schriftführerin;
über Summen darüber hinaus entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. DURCHFÜHRUNG VON KUNSTPROJEKTEN
2.1. Entstehung von Projekten

Kunstprojekte im Namen des Vereines entstehen durch Initiative eines einzelnen Mitgliedes/Künstlerin oder mehrerer Mitglieder des Vereines oder durch Initiative des geschf. Vorstandes;
zur Konkretisierung eines jeden Kunstprojektes im Namen des FKF bedarf es der vorherigen Zustimmung des Vorstandes;
zur Konkretisierung eines Kunstprojektes i.o.g.S. kann jedes Mitglied die Beratung des Vorstandes kostenlos in Anspruch nehmen.

2.2. Projektauswahl

Das Konzept für ein geplantes Kunstprojekt (das im Namen des FKF durchgeführt werden soll), wird dem Vorstand vor Beginn schriftlich zur Beschlussfassung vorgelegt.

2.3. Anträge zur Projektförderung

Anträge zur Förderung eines Projektes durch öffentliche Gelder sollen vom Verein vorzugshalber dort gestellt werden wo Pauschalbeträge, Honorare oder Aufwandsentschädigungen für die beteiligten Künstlerinnen oder für den Verein gewährt werden;
Fördergelder mit der Verpflichtung zur Gegenfinanzierung des gezahlten Förderbetrages werden ohne Absicherung nicht mehr beantragt.

2.4. Projektabrechnung/Kostenplanung

Vor Antragstellung zur Förderung eines Projektes durch öffentliche Gelder sind dem Vereinsvorstand das Konzept des geplanten Projektes und der komplette Antrag auf Fördermittel in schriftlicher Form vorzulegen.

Alle Geldzuweisungen aus erstgenannter Antragstellung erfolgen grundsätzlich zuerst auf das FKF-Vereinskonto.

Das Verfahren der weiteren Abrechnung unter den an einem Projekt Beteiligten wird nach Vorlage des schriftlichen Konzeptes und Antrages auf Fördermittel mit dem Vorstand abgesprochen.

Für jedes Projekt wird eine hauptverantwortliche Person benannt.

Alle Absprachen zwischen Vorstand und Projektbeteiligten werden schriftlich niedergelegt.

Die Zwischen- und Abschlussberichte, die an die öffentlichen Förderer gesendet werden, müssen dem Vorstand vor Abgabe vorgelegt werden.

Die Abrechnung des Projektes/der Verwendungsnachweis muss dem Vorstand vor Abgabe an den öffentlichen Förderer vorgelegt werden.


3. ÄNDERUNGEN DER GESCHÄFTSORDNUNG

Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung
der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Diese Geschäftsordnung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 24.02.2006 von den anwesenden Mitgliedern mehrheitlich verabschiedet.


 

Satzung des Fördervereins

für das FrauenKunstForum e.V. …..

Satzung des Fördervereins für das FrauenKunstForum e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein FrauenKunstForum Südwestfalen e.V.“ nach seiner Eintragung beim Amtsgericht Hagen. Sitz des Vereins ist Hagen.

§2 Vereinszweck
Ziel des Vereins ist, die Benachteiligung von Künstlerinnen aufzuheben.

Dies soll erreicht werden durch:

  • berufliche Qualifizierung von Künstlerinnen
  • Förderung von Einzel- und Gruppenprojekten
  • internationaler Austausch von Künstlerinnen
  • Lobby-Arbeit für die Kunstszene
  • Öffentlichkeitsarbeit: Anlegung einer öffentlich zugänglichen Künstlerinnenkartei und
    eines Archivs, sowie Publikation von Informationen in einem Rundbrief
  • Maßnahmen zur Verbesserung der kulturellen Infrastruktur in Südwestfalen (Workshops,
    Seminarreihen und Publikationen)

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 51ff AO. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder finanzielle noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins erhalten.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, durch ideelle und materielle Hilfe den Vereinszweck zu fördern.

Der Verein besteht aus seinen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder nehmen aktiv die Geschäfte des Vereins wahr. Förder-Mitglieder fördern den Verein durch einen finanziellen Beitrag oder durch Engagement im Einzelfall.

Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag begründet, über den der Vorstand mit einfacher Stimmmehrheit entscheidet. Eine Antragsablehnung muss dem/der Antragsteller/in mitgeteilt werden. Erhebt diese/r Einwand gegen die Ablehnung, entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Stimmmehrheit.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste für das FrauenKunstForum erworben haben.

Die Jahresbeiträge werden jährlich vom Vorstand festgelegt.
Zur Zeit beträgt dieser Betrag für ein Jahr mind. 60,-EUR für natürliche Personen
und mind.  250,- EUR für juristische Personen.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod des Mitglieds
  2. Austritt des Mitglieds. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen mitzuteilen. Die Kündigung erfolgt zum Jahresende, frühestens nach einem Jahr.
  3. Ausschluss des Mitglieds. Dieser ist zulässig bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung und die Vereinsinteressen und wenn das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, bei Zahlungsrückständen nur der Vorstand.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder Kapitalanteile noch Sacheinlagen zurück.

§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Gemeinschaftsveranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Zu den jährlichen Mitgliederversammlungen kann jedes Mitglied Anträge stellen.
Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Das Stimmenrecht kann mit einer schriftlichen Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Handzeichen gefasst.
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, einberufen.
Der Vorstand legt den Termin fest. Alle Mitglieder werden mindestens zwei Wochen vorher
schriftlich eingeladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens
einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird oder vom
Vorstand einberufen wird.

Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Bericht des Kassenführers
  3. Entlastung des Vorstandes

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • Änderungen und Ergänzungen zur Vereinssatzung
  • Festsetzung der Vereinsbeiträge
  • Aufnahme von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins
  • Aufnahme und Ausschuss von Mitgliedern
  • Wahl des Vorstands

Über diese Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterschreiben ist.

§6 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne des Vereinszwecks. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben die Geschäftsführung delegieren.

Der Vorstand besteht aus mind. 5 Personen, von denen eine die Vorsitzende, eine Stellvertreterin, eine die Kassenführerin und eine die Beisitzerin ist. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Stimmmehrheit weitere Beisitzerinnen berufen.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand hierfür ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich, sie erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Daneben haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Ausgaben.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und können auf Antrag jederzeit eingesehen werden.

Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift der Kassiererin und eines weiteren
Vorstandsmitglieds.

§7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Stimmmehrheit auf der jährlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ggf. vorhandene Mittel werden an den Verein
Frauen helfen Frauen e.V. weiter geleitet.

§8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§9 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 10.1.2001 in Kraft

Hagen, den 10. 01.2001

Die Satzungsänderung in §6 tritt in Kraft mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung
Wetter a.d. Ruhr, 07.05.2010

 


Sponsoren des Fördervereins

Seit Vereinsgründung…..

Seit Vereinsgründung wurden Kunstprojekte des FKF- Südwestfalen e.V. durch folgende öffentliche Förderer unterstützt:

Kulturamt der Stadt Hagen
Ministerium für Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes NRW
Landesbüro freie Kultur
NRW Kultursekretariat Wuppertal
Gleichstellungsstellen der Städte Hagen, Gevelsberg, Sprockhövel,Wetter
Kulturbüro der Stadt Menden
Kulturamt der Stadt Bochum
Stadt Neuenrade
Stadt Attendorn
Arbeitgeberverband Ruhr-Lenne e.V. Iserlohn


Jahresgaben

von Künstlerinnen des FrauenKunstForums werden als Dankeschön jeweils am Jahresende an unsere Fördermitglieder und Sponsoren verschickt.